Friedhof
Martinstraße 94, Klosterneuburg
Oktober - April | 7:00 - 17:00 Uhr |
Mai - September | 7:00 - 19:00 Uhr |
Friedhofsverwaltung
Martinstraße 38, Klosterneuburg
02243/32 5 68
pfarrkanzlei@pfarre-stmartin.at
Montag | 9:00 - 12:00 Uhr |
Dienstag | 9:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 17:00 - 19:00 Uhr |
Freitag | 9:00 - 12:00 Uhr |
Juli und August, Schulferien
Mittwoch | 9:00 - 12:00 Uhr |
Friedhofswart
Leopold Felbermayer +43 699 150 35 721
Grabpflege
Sabine & Leopold Felbermayer +43 2243 33 701
Die gesamte Friedhofsordnung finden Sie unter: FH Ordnung NEU 2024.pdf
Der römisch-katholisch geweihte Friedhof „Untere Stadt“, Martinstraße 94, 3400 Klosterneuburg ist im Besitz des Stiftes Klosterneuburg und wird verwaltet durch den Vermögensverwaltungsrat der Pfarre Klosterneuburg-St. Martin, Martinstraße 38, 3400 Klosterneuburg
Auskünfte in allen den Friedhof betreffenden Angelegenheiten werden in der Friedhofsverwaltung, Martinstraße 38, 3400 Klosterneuburg, 02243 32 5 68, erteilt.
Er ist gewidmet zur Beerdigung der sterblichen Überreste unserer Lieben, gleich ob diese römisch-katholisch sind, ein anderes oder gar kein religiöses Bekenntnis haben.
Der Aufenthalt auf dem Friedhof ist nur während den beim Friedhofstor per Tafel bekanntgegebenen Öffnungszeiten und bei Tageslicht auf eigene Gefahr gestattet.
Im Winter sind die Hauptwege des Friedhofs geräumt. Betreten auf eigene Gefahr!
Das Betreten des Friedhofs bei starkem Wind und Sturm ist verboten.
Auf dem gesamten Friedhof besteht Rauchverbot.
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Betreten einzuschränken oder ihn vorübergehend zu schließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn durch das Betreten des Friedhofes das Leben oder die Gesundheit des Besuchers gefährdet wäre oder wenn Bau- und Erhaltungsarbeiten durchgeführt werden, durch die ein sicheres Betreten des Friedhofes nicht möglich ist.
Grabkategorien
Gruft: für Särge und Urnen
Hauptweg/Mauergrab (Doppelmauergrab): für Särge und Urnen, am Hauptweg und entlang der Friedhofsmauern
Weggrab (Doppelweggrab): für Särge und Urnen, Nebenwege
Urnengrab: für maximal 4 Urnen bei einer Einfassungsgröße von 120x80cm, Neuer
Teil Gruppe 8 und Gruppe 6, ab Reihe 2
Urnenwand mit 28 Urnennischen: pro Nische für maximal 4 (Standard) Urnen, Neuer Teil Gruppe 8
Es gilt die Friedhofsgebührenordnung für das Dekanat Klosterneuburg, gültig ab 1. Juni 2023
Wird eine bestehende Grabanlage mit Deckel angekauft, so sind 1000,- € Bewilligungsgebühr zu bezahlen. Wird der Deckel nicht weiter verwendet, so ist eine Entsorgungsgebühr von 1000,- € zu bezahlen.
Nutzungsrecht
Das Nutzungsrecht wird durch Beisetzung oder alle 10 Jahre durch die Grabverlängerung erneuert. Es werden jeweils bei Ablauf der 10 Jahresfrist Erlagscheine für die Verlängerung an die angegebene Adresse des Nutzungsberechtigten geschickt. Wird die Verlängerung nicht binnen vier Wochen nach Versendung des Erlagscheins bezahlt oder ist die Adresse nicht aktuell, wird das Grab mit dem Aufkleber „Nutzungsrecht abgelaufen“ markiert und im Schaukasten am Eingang des Friedhofs für das laufende Kalenderjahr verlautbart. Erfolgt trotzdem keine Kontaktaufnahme und Bezahlung, so fällt das Nutzungsrecht sowie die Grabanlage am Ende des Kalenderjahres an die Friedhofsverwaltung heim.
Ist das Nutzungsrecht an einer Grabstelle am Ende eines Kalenderjahres erloschen, so kann der Eigentümer der Grabausstattungsgegenstände (Denkmal, Einfassung und dgl.) dieselben innerhalb von 3 Monaten nach dem Erlöschen mit einzuholender Bewilligung der Friedhofsverwaltung auf eigene Kosten entfernen, andernfalls gehen diese in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über und die Friedhofsverwaltung kann über sie frei verfügen. Ist die Grabanlage desolat und muss siedeshalb nach Einschätzung der Friedhofsverwaltung entfernt werden, so ist der vormals Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Kosten der Entfernung zu tragen.
Die Umschreibung des Nutzungsrechtes auf den Erben wird von der Friedhofsverwaltung nur über dessen Ansuchen durchgeführt. Sind mehrere Erben nach dem Nutzungsberechtigten vorhanden, so kann das Nutzungsrecht auf einen Erben allein nur dann umgeschrieben werden, wenn er die schriftliche Zustimmungserklärung der anderen Rechtsnachfolger zur Umschreibung beibringt.
Bestattungsstellen müssen spätestens 6 Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch ausgestaltet werden und sind dauernd zu pflegen.
Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für die Überwachung und Instandhaltung der von den Parteien errichteten Denkmäler und dgl. und keine Haftung für die Ausschmückungsgegenstände. Der Nutzungsberechtigte der Grabstelle ist verpflichtet selbst darauf zu achten, dass Grabsteine jederzeit sicher verankert sind und nicht umfallen können und dass auch sonst keine Gefahr von ihnen ausgeht. Er haftet für alle Schäden, die infolge eines Verschuldens durch Umfallen des Grabmales bzw. durch Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden.
Trauerfloristik und Grünschnitt sind in der dafür vorgesehenen Mulde bei der Friedhofsmauer (Seite Alleiten) selbst zu entsorgen!
Ordnung für Steinmetze & andere Gewerke
Vor Arbeitsbeginn ist die Friedhofsverwaltung unter pfarrkanzlei@pfarre-stmartin.at oder Tel.: 02243 325 680 zu kontaktieren sowie Kontakt mit dem Friedhofswart (Herrn Leopold Felbermayer, Tel. 02243/33701) aufzunehmen.
Arbeiten dürfen grundsätzlich nur an Wochentagen von Montag – Freitag durchgeführt werden und sind vom 15. November bis 15. März nur eingeschränkt möglich.
Außerdem sind die Arbeiten bei bzw. nach Niederschlägen und an Begräbnistagen untersagt.
Angrenzende Grabstellen und Wege sind zu schonen, Verschmutzungen oder eventuelle Schäden sofort zu beheben.
Abgetragene Grabdenkmäler, Einfassungen etc. sind von der jeweiligen Firma selbst vom Friedhofsgrund zu entfernen und zu entsorgen.
Es ist nur ausnahmsweise und mit ausdrücklicher Erlaubnis der Friedhofsverwaltung gestattet den Friedhof mit einem PKW oder LKW zu befahren.
Die Bewilligungsgebühr für Grabplatten (Deckel) von € 1.000,- ist vor Arbeitsbeginn von dem Nutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung, Martinstr. 38 zu entrichten.
Die Anordnungen des Friedhofswarts in allen Angelegenheiten der Friedhofsnutzung sind unbedingt zu befolgen.
Gebührenordnung ab 1.6.2023
Ankauf (inkl. 10 Jahre) | Erneuerungsgebühr (für 10 Jahre) | |||
Für Einheimische | Für Auswärtige | Für Einheimische | Für Auswärtige | |
Weggrab | 450,-€* | 800,-€* | 450,-€ | 800,-€ |
Doppelweggrab | 900,-€* | 1600,-€* | 900-€ | 1600,-€ |
Mauer/ Hauptweggrab | 600,-€* | 1100,-€* | 600,-€ | 1100,-€ |
Doppelmauer/ Hauptweggrab | 1200,-€* | 2200,-€* | 1200,-€ | 2200,-€ |
Urnen Grab | 350,-€* | 600,-€* | 350,-€ | 600,-€ |
Urnen Nische | 1.400,-€** | 1.400,-€** | 350,-€ | 600,-€ |
* exkl. einmaliger Bewilligungsgebühr für Stein und Fassung von 180,-€ ** inkl. einmaliger Ablöse für die Nischenplatte von 300,-€
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